Eisenbahn Technologie made by DENA

Regeln für Fremdfirmenmitarbeiter

Diese Regeln und Anweisungen werden allen Firmen, die auf dem Werksgelände der Firma DENA Stahlbau GmbH & Co. KG (nachfolgend DENA genannt) tätig werden, ausgehändigt. Sie sind Bestandteil der Auftragsvergabe und vom Auftragnehmer einzuhalten.

Alle Mitarbeiter und Beauftragte des Auftragnehmers haben die besondere Pflicht, alle der Arbeitssicherheit und dem Umweltschutz dienenden Maßnahmen zu unterstützen, um Personen- und Sachschaden sowie Brand und sonstige Gefahren zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und der relevanten betrieblichen Anweisungen (Betriebsanweisungen DENA). Auf § 2 Abs.1 und 2 der BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ wird ausdrücklich hingewiesen. Zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung sind die Anweisungen des Betriebsleiters der Firma DENA zu befolgen und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Die Weisungsbefugnis des Betriebsleiters der Firma DENA gegenüber allen Mitarbeitern, im Rahmen der Auftragsausführung, wird vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt. Über Vorfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, ist sofort der Betriebsleiter der Firma DENA zu informieren.

Für die durch Missachtung der Vorschriften, Verkehrszeichen, Verbots-, Hinweis-, Warn- und Gebotsschilder sowie innerbetrieblicher Anordnungen entstanden Schäden bzw. Auftragsverzögerungen und Minderleistungen haftet der Auftragnehmer.

Ferner sind folgende Hinweise zu beachten, deren Kenntnisnahme von jedem Mitarbeiter einer Fremdfirma durch deren verantwortliche Aufsichtsperson schriftlich zu bestätigen ist:

A. Allgemeines

  1. Personen und ggf. Sachen und Fahrzeuge, sind an der Zentrale (Besucherkarte) ordentlich anzumelden. 
  2. Nach Abschluss der täglichen Arbeiten hat eine ordentliche Abmeldung in der Zentrale (Besucherkarte) zu erfolgen.
  3. Die betrieblichen Anordnungen über das Einbringen von Fahrzeugen, Werkzeugen, Geräten, Material und dergleichen sind zu beachten. (z. B. Einfahrerlaubnis, siehe B2/B7)
  4. Das Mitbringen von Aufnahmegeräten für Bild und Ton sowie die Benutzung solcher Geräte sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Über geschäftliche, technische und sonstige Informationen ist auch nach Beendigung der Tätigkeit Stillschweigen zu bewahren.
  5. Auf dem Betriebsgelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h. Die markierten Verkehrswege sind zu beachten. Jede Behinderung des innerbetrieblichen Verkehrs ist unbedingt zu vermeiden. Das Abstellen oder Lagern von Gegenständen jeder Art auf markierten Verkehrswegen ist unzulässig.
  6. Parken vor Feuerwehrzufahrten, Hydranten, Einfahrten, Toren oder Engpässen sowie auf reservierten Parkplätzen ist verboten.
  7. Sicherheitszeichen, Sicherheits- und Hinweisschilder im Betrieb, Warnschilder, Schilder für Rettung und Erste-Hilfe sind zu beachten und dürfen nicht zugestellt werden.
  8. Die Arbeitsstelle ist stets in einem sauberen Zustand zu halten und nach Fertigstellung der Arbeiten sauber aufzuräumen; sie muss sich in einem sicheren Zustand befinden.
  9. Die Lagerung von Baustoffen, Material und die Aufstellung von Behelfsbauten, Bauwagen oder Container Bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
  10. Das Betreten von Betriebsteilen, in denen keine Arbeiten im Rahmen des Auftrages auszuführen sind, ist untersagt.
  11. Die gesetzlichen Pausenzeiten sind einzuhalten.
  12. Es ist grundsätzlich untersagt, unter Einfluss von Alkohol bzw. Drogen zu erscheinen oder Arbeiten auszuführen.
  13. Beschädigungen und Störungen an betrieblichen Einrichtungen sind sofort dem Betriebsleiter der Firma DENA zu melden.
  14. Bei Unfällen können die Erste-Hilfe-Einrichtungen der Firma DENA in Anspruch genommen werden. Bei weiteren Maßnahmen ist die Rettungskette des Standortes zu nutzen.

B.  Besondere Hinweise auf Sicherheitsanforderungen

  1. Arbeitsgeräte, Maschinen und Werkzeuge müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und bestimmungsgemäß gehandhabt werden.
  2. Die zum Einsatz kommenden Geräte und Werkzeuge haben den jeweils gültigen Normen zu entsprechen. Insbesondere elektrische Betriebsmittel müssen der Betriebssicherheitsverordnung und den einschlägigen technischen Regeln entsprechen. Auf die erforderlichen Prüfungen u. a. gemäß Unfallverhütungsvorschrift BGV A 3 § 5 wird verwiesen. Prüfunterlagen müssen auf Anforderung vorgelegt werden.
  3. Eingriffe in bestehende oder in Bau befindliche Anlagen oder Anlagenteile dürfen nur im Auftragsumfang durchgeführt werden.
  4. Erforderliche persönliche Schutzausrüstung (z. B. Kopf-, Hand-, Fuß- und Augenschutz, Absturzsicherung etc.) ist bei den Arbeiten zu tragen.
  5. Vor Beginn von Arbeiten mit offenem Feuer (z. B. Schweiß-, Schneid-, Trenn-, Lötarbeiten) ist eine schriftliche Freigabe (Erlaubnisschein für Feuerarbeiten) vom Betriebsleiter der Firma DENA einzuholen. Rauchverbote sind unbedingt zu beachten sowie die betrieblichen Brandschutzmaßnahmen einzuhalten.
  6. Wassergefährdende Stoffe und brennbare Stoffe dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Bauleitung bzw. dem Betriebsleiter der Firma DENA verwendet und gelagert werden. Bei der Lagerung sind Auffangwannen zu verwenden.
  7. Der Einsatz von Gefahrstoffen muss generell vom Betriebsleiter der Firma DENA bzw. von deren Fachkraft für Arbeitssicherheit der Firma DENA schriftlich freigegeben werden. Gefahrstoffe sind nur in den zur Ausführung der Arbeit unbedingt notwendigen Mengen vor Ort bereitzuhalten. Zusammenlagerungsverbote sind zu beachten.
  8. Gelagerte Gefahrstoffe, Geräte und sonstige Materialien sind mit eindeutigem Hinweis auf den Besitzer zu versehen.
  9. Vor Beginn von Erdarbeiten müssen wegen der möglichen Beschädigung unterirdischer Ver- und Entsorgungsleitungen oder ähnlichen Einrichtungen die Lageverhältnisse unter Beteiligung des
  10. Betriebsleiters der Firma DENA geprüft werden. Unvorhergesehene Hindernisse bei der Durchführung der Arbeiten sind diesem sofort zu melden.
  11. Gruben, Schächte, Fußbodenöffnungen und dergleichen sind ständig so zu sichern, dass niemand zu Schaden kommen kann. Bei besonders gefährlichen Tätigkeiten (siehe BGI 697) ist Einzelarbeit untersagt. Ist dies nicht möglich, so sind Maßnahmen zur Überwachung mit dem Betriebsleiter der Firma DENA abzustimmen.
  12. Krananlagen, Flurförderfahrzeuge und ähnliche Einrichtungen dürfen nur nach Einweisung und Genehmigung des Betriebsleiters der Firma DENA bedient werden.

C. Besondere Hinweise zum Umweltschutz

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich über alle umweltrelevanten, für die Ausführung seines Auftrages zutreffenden, Gesetze zu informieren, diese zu beachten und einzuhalten.
  2. Die Entsorgung DENA- eigener Bausubstanzen und Einrichtungen bzw. Einrichtungssysteme wird bauseits vorgenommen, wenn nicht anders vereinbart.
  3. Umweltgefährdende Stoffe dürfen nicht in die Kanalisation, in den Boden gelangen. Es sind, wenn nicht anders vereinbart, geeignete Maßnahmen vorzusehen.
  4. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeit mit dem Betriebsleiter der Firma DENA über die Entsorgungsvorschriften abzustimmen.
  5. Abfälle und Restmengen von angelieferten Materialien einschließlich deren Verpackungen sind vom Auftragnehmer ordnungsgemäß und eigenverantwortlich zu entsorgen.
  6. Umweltrelevante Vorfälle sind sofort an den Betriebsleiter der Firma DENA zu melden. 
  7. Für Umweltschäden, welche durch Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftragnehmers verursacht werden, haftet der Auftragnehmer.

D. Besondere Hinweise zum Gesundheitsschutz

  1. Aufgrund des Vorhandensein von Bereichen mit elektromagnetische Strahlung, welche als Solche gekennzeichnet sind, sind Arbeiten für Personen mit passiven Implantaten  und Personen mit aktiven Implantaten  in diesen Bereichen nicht gestattet.

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